BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
3Z BR 142/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 342
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 3/00
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 475/99

Ausbildung zum mittleren Beamten der Deutschen Bundesbahn entspricht abgeschlossener Lehre

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 142/00

DRsp Nr. 2000/6582

Ausbildung zum mittleren Beamten der Deutschen Bundesbahn entspricht abgeschlossener Lehre

»Die Ausbildung zum mittleren Beamten der Deutschen Bundesbahn ist einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar (im Anschluß an BayObLG Beschluß vom 22.3.2000 - M BR 63/00).«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1, ein ehemaliger mittlerer Beamter der Deutschen Bundesbahn, war für den Betroffenen zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden und Sozialkassen bestellt. Er führte die Betreuung berufsmäßig. Er ist der Ansicht, daß er über besondere, für die Betreuung nutzbare und durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung erworbene Kenntnisse verfüge.