VGH Bayern - Urteil vom 22.01.2007
12 BV 06.2105
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BAföG § 28 Abs. 2 ; BAföG § 28 Abs. 3 ; SGB X § 45 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 4 ; SGB X § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1201
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen RO 6 K 04.1086

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter Ausbildungsförderung, verdecktes Treuhandverhältnis, kein Schuldenabzug wegen Herausgabeanspruch des Treugebers

VGH Bayern, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 12 BV 06.2105

DRsp Nr. 2008/6455

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter Ausbildungsförderung, verdecktes Treuhandverhältnis, kein Schuldenabzug wegen Herausgabeanspruch des Treugebers

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BAföG § 28 Abs. 2 ; BAföG § 28 Abs. 3 ; SGB X § 45 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 4 ; SGB X § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am 13. Mai 1972 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2004, mit dem der Bescheid vom 30. März 2000 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 1999 bis Juli 2000 zurückgenommen und von ihm ein Erstattungsbetrag von insgesamt 6.769,50 Euro zurückgefordert wird.

1. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).