OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.06.2007
4 LA 39/06
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2016
NJW 2008, 314
NVwZ-RR 2007, 779
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1495/05

Ausbildungsförderung bei verdecktem Treuhandvermögen - Ausbildungsförderung; Auszubildender; Treugeber; Treuhandvereinbarung; Treuhandverhältnis; Treuhandvermögen; verdeckte Treuhand; Vermögen; Vermögensanrechnung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 LA 39/06

DRsp Nr. 2008/7392

Ausbildungsförderung bei verdecktem Treuhandvermögen - Ausbildungsförderung; Auszubildender; Treugeber; Treuhandvereinbarung; Treuhandverhältnis; Treuhandvermögen; verdeckte Treuhand; Vermögen; Vermögensanrechnung

»1. Ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar. 2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. 3. Auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ist bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben.«

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.