OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.03.2006
12 LA 188/05
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr 1 ; BAföG § 2 Abs. 1 Nr 2 ; BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 ; BAföG § 7 Abs. 1 S. 1 ; BAföG § 7 Abs. 2 ; BbS-VO Anlage 10 § 1 Abs. 1 Nr. 32 ; BbS-VO Anlage 10 § 3 ; BbS-VO Anlage 10 § 8 Abs. 1 Nr. 6 ; BbS-VO Anlage 5 § 18 ; BbS-VO Anlage 5 § 3 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1414

Ausbildungsförderung für ein Studium bei teilweise dem Grunde nach nicht förderfähiger Vorausbildung - Abschluss, berufsqualifizierender; Ausbildungsförderung; Berufsfachschule; Förderfähigkeit; Grundanspruch; Studium; weitere Ausbildung; Zeitraum

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 12 LA 188/05

DRsp Nr. 2008/2644

Ausbildungsförderung für ein Studium bei teilweise dem Grunde nach nicht förderfähiger Vorausbildung - Abschluss, berufsqualifizierender; Ausbildungsförderung; Berufsfachschule; Förderfähigkeit; Grundanspruch; Studium; weitere Ausbildung; Zeitraum

»1. Erfüllt ein Auszubildender in Niedersachsen die Voraussetzungen für eine Aufnahme direkt in die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule Fachrichtung Sozialassistent, so ist die Ausbildung an dieser Berufsfachschule förderungsrechtlich als einjährige Ausbildung zu betrachten. 2. Hat ein Auszubildender den Grundanspruch auf eine zumindest dreijährige Förderung der Ausbildung noch nicht ausgeschöpft, weil Teile der schon absolvierten Ausbildung von insgesamt drei Jahren wegen Wohnens bei den Eltern nicht dem Grunde nach förderfähig sind, und beginnt er damit noch während Bestehens des Grundanspruchs auf Förderung ein Studium, ist dieses Studium noch im Rahmen des Grundanspruchs bis zum berufsqualifizierenden Abschluss zu fördern und nicht förderungsrechtlich als "weitere Ausbildung" zu werten.«

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 Nr 1 ; BAföG § 2 Abs. 1 Nr 2 ; BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 ; BAföG § 7 Abs. 1 S. 1 ; BAföG § 7 Abs. 2 ; BbS-VO Anlage 10 § 1 Abs. 1 Nr. 32 ; BbS-VO Anlage 10 § 3 ; BbS-VO Anlage 10 § 8 Abs. 1 Nr. 6 ; BbS-VO Anlage 5 § 18 ; BbS-VO Anlage 5 § 3 Abs. 6 Nr. 1 ;