BGH - Beschluss vom 03.07.2013
XII ZB 220/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 391
FamRB 2013, 274
FamRB 2013, 7
FamRZ 2013, 1475
FuR 2013, 708
MDR 2013, 10
MDR 2013, 975
NJW 2013, 2751
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 585/10
OLG Koblenz, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 1081/11

Ausbildungsunterhaltsanspruch eines unterhaltsberechtigten Kindes gegen die Eltern bei Ausbildungsplatzaufnahme aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren

BGH, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 220/12

DRsp Nr. 2013/17869

Ausbildungsunterhaltsanspruch eines unterhaltsberechtigten Kindes gegen die Eltern bei Ausbildungsplatzaufnahme aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren

Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1610 Abs. 2;

Tatbestand

Die 1989 geborene Antragstellerin begehrt von ihrem Vater, dem Antragsgegner, Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2010.