Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die 1989 geborene Antragstellerin begehrt von ihrem Vater, dem Antragsgegner, Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2010.
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