OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2010
9 UF 92/09
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 330/07

Ausgestaltung des Umgangs der Eltern mit ihren in einem Kinderdorf lebenden Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 9 UF 92/09

DRsp Nr. 2010/16284

Ausgestaltung des Umgangs der Eltern mit ihren in einem Kinderdorf lebenden Kindern

Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird die Umgangsregelung zu Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 22. Juni 2009 - Az. 22 F 330/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt ergänzt:

Kann ein Umgangstermin vom Kindesvater aus triftigen Gründen nicht wahrgenommen werden, so wird der Umgangskontakt innerhalb von sechs Wochen nach diesem ausgefallenen Termin nachgeholt. Der Kindesvater ist verpflichtet, die ... Erziehungs- und Familienberatungsstelle B... unverzüglich (fernmündlich vorab) über die die Umgangsausübung hindernden Gründe zu unterrichten und diese sodann durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.

Auch Umgangstermine, die aus im Verantwortungsbereich der Familienberatungsstelle B... liegenden Gründen nicht zur Durchführung gelangen können, sind innerhalb von sechs Wochen nachzuholen.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe: