BGH - Beschluß vom 24.11.1993
XII ZR 130/92
Normen:
BGB § 1363, § 242, § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
DRsp I(120)200b
DRsp I(165)236d-e (Ls)
EzFamR aktuell 1994, 40
FamRZ 1994, 503
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Ausgleich der Übertragung eines Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung

BGH, Beschluß vom 24.11.1993 - Aktenzeichen XII ZR 130/92

DRsp Nr. 1994/3553

Ausgleich der Übertragung eines Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung

Besteht eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Übertragung des Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung, ist diese ausnahmsweise nicht güterrechtlich, sondern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn die Depotübertragung auf der Grundlage des Fortbestehens einer vom Versorgungsgedanken geprägten Altersehe der Parteien, die nicht zu einer echten Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung werden sollte, erfolgte und die Ehe schon nach wenigen Monaten scheiterte. In diesem Fall ist die mit der güterrechtlichen Lösung verbundene weitere Teilhabe der Ehefrau an den vom Ehemann während seines Erwerbslebens und seiner langjährigen ersten Ehe geschaffenen Ersparnisse als schlechthin unzureichend und unerträglich anzusehen. In einem derartigen Fall sind auch vor der Ehe geschenkte Schmuckstücke gem. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB herauszugeben, weil mit den einzelnen Geschenken auf der vorgeschilderten Geschäftsgrundlage ein über die bloße Zuwendung hinausgehender Zweck verfolgt wurde, der mit dem Scheitern der Ehe nach nur wenigen Monaten verfehlt wurde und nicht mehr erreicht werden kann.

Normenkette:

BGB § 1363, § 242, § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt.;

Gründe: