Der Kläger und sein Vater Heinz Z. waren seit 1971 je zur ideellen Hälfte Berechtigte eines Erbbaurechts. Auf dem belasteten Grundstück errichteten sie unter Aufnahme von Krediten gemeinsam ein Zweifamilienhaus. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 1980 übertrug der damals verheiratete und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Kläger seinen ideellen Anteil an dem Erbbaurecht gegen Freistellung von sämtlichen Kreditverpflichtungen auf Heinz Z.. Nach Streitigkeiten zwischen beiden zog der Kläger im August 1982 aus dem Hause, an dem ihm Heinz Z. ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hatte, aus. Am 11. Oktober 1982 wurde Heinz Z. als alleiniger Berechtigter im Erbbaugrundbuch eingetragen.
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