BGH - Urteil vom 01.07.1987
IVb ZR 97/85
Normen:
BGB § 1365 ;
Fundstellen:
BGHZ 101, 225
DNotZ 1988, 174
DRsp I(165)190a
FamRZ 1987, 909
JZ 1987, 1038
NJW 1987, 2673
WM 1987, 1177

Ausgleich für Erwartung künftigen Arbeitseinkommens

BGH, Urteil vom 01.07.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 97/85

DRsp Nr. 1992/3017

Ausgleich für Erwartung künftigen Arbeitseinkommens

»Auch die auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhende Erwartung künftigen Arbeitseinkommens kann weder als Vermögen i.S. von § 1365 Abs. 1 BGB angesehen noch sonst in den nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Wertvergleich einbezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 1365 ;

Tatbestand:

Der Kläger und sein Vater Heinz Z. waren seit 1971 je zur ideellen Hälfte Berechtigte eines Erbbaurechts. Auf dem belasteten Grundstück errichteten sie unter Aufnahme von Krediten gemeinsam ein Zweifamilienhaus. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 1980 übertrug der damals verheiratete und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Kläger seinen ideellen Anteil an dem Erbbaurecht gegen Freistellung von sämtlichen Kreditverpflichtungen auf Heinz Z.. Nach Streitigkeiten zwischen beiden zog der Kläger im August 1982 aus dem Hause, an dem ihm Heinz Z. ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hatte, aus. Am 11. Oktober 1982 wurde Heinz Z. als alleiniger Berechtigter im Erbbaugrundbuch eingetragen.