OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2015
10 UF 64/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 67/13

Ausgleich von Versorgungsanrechten aus der Beamtenversorgung des Bundes und des Landes Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 10 UF 64/14

DRsp Nr. 2016/12302

Ausgleich von Versorgungsanrechten aus der Beamtenversorgung des Bundes und des Landes Brandenburg

Die Versorgungsanrechte aus den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eines Bundesbeamten und eines Beamten des Landes Brandenburg sind gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.680 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe:

I.