Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Nürnberg vom 23.5.2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 912,93 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die seit längerem - jedenfalls vor Beginn des Jahres 2012 - geschiedenen Eltern des am ....1993 geborenen Kindes S. S.
Bis zum Juli 2011 hatte S. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin.
Bereits am 27.4.2010 hatte der Antragsteller beim Jugendamt der Stadt ... eine Urkunde errichtet, in der er sich u.a. verpflichtet hatte, dem Kind S. S. ab 1.4.2010 einen monatlichen Unterhaltsbetrages von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu bezahlen.
Im August 2011 verlegte S. S. seinen ständigen Aufenthalt zum Antragsteller.
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