OLG Brandenburg - Urteil vom 27.05.2010
9 U 2/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 313;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 110/07

Ausgleichsansprüche des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Erben des verstorbenen Partners

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 9 U 2/09

DRsp Nr. 2010/16283

Ausgleichsansprüche des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Erben des verstorbenen Partners

Nach dem Tode eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht dem überlebenden Partner, der Geldmittel in die Modernisierung eines Hausgrundstücks investiert hat, gegen die Erben des Verstorbenen kein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu, da die Erben nicht Zuwendungsempfänger und auch nicht an der Zweckvereinbarung beteiligt waren.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 6 O 110/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.794,11 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 313;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Sohn und gesetzlichen (Allein-)Erben ihres am 21. April 2006 verstorbenen Lebensgefährten G... W... Ansprüche wegen Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie - insoweit aus abgetretenem Recht - wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Ableben geltend.