OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2015
10 WF 15/15
Normen:
BGB § 426;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 617/14

Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Rückführung von Kreditverbindlichkeiten aus dem Erwerb einer im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 10 WF 15/15

DRsp Nr. 2016/3663

Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Rückführung von Kreditverbindlichkeiten aus dem Erwerb einer im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie

Für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, im Innenverhältnis allein aufzukommen.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 426;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt, soweit er im Innenverhältnis einen Ausgleich für die Zahlung von Kreditraten ab 16.3.2014 begehrt. Denn jedenfalls insoweit bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.