Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt, soweit er im Innenverhältnis einen Ausgleich für die Zahlung von Kreditraten ab 16.3.2014 begehrt. Denn jedenfalls insoweit bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|