OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2015
9 UF 240/14
Normen:
BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 128/12

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Finanzierung des Familienheims

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 9 UF 240/14

DRsp Nr. 2015/7932

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Finanzierung des Familienheims

1. Während intakter Ehe wird die aus § 426 Abs. 1 BGB i.V. mit §§ 748, 755 BGB für die von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Finanzierung des Familienheims bzw. später zur Lastenfreistellung regelmäßig folgende Ausgleichspflicht unter den Ehegatten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert mit der Folge, dass es dem allein oder besser verdienenden Ehegatten verwehrt ist, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. 2. Mit dem Scheitern der Ehe, jedenfalls mit Rechtskraft der Scheidung lebt jedoch der aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es hierzu eines besonderen Handelns oder einer ausdrücklichen Erklärung des Ausgleichsberechtigten bedarf. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht nämlich für einen geschiedenen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, so dass regelmäßig der Grund für eine von dem hälftigen Ausgleich abweichende Gestaltung fehlt.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. August 2014 - Az. 53 F 128/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: