BGH - Urteil vom 21.07.2010
XII ZR 104/08
Normen:
BGB § 241; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 313;
Fundstellen:
FamRB 2010, 293
FamRZ 2010, 1542
NJW-RR 2010, 1513
WM 2010, 1866
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 160/05
OLG Karlsruhe, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/06

Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein vom anderen Ehegatten von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommenes Darlehen

BGH, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 104/08

DRsp Nr. 2010/14000

Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein vom anderen Ehegatten von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommenes Darlehen

Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommen hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 313;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um den Ausgleich im Innenverhältnis wegen eines von der Beklagten bei ihren Eltern aufgenommenen Darlehens.