BGH - Beschluß vom 11.09.2007
XII ZB 262/04
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 133
FamRB 2008, 36
FamRZ 2007, 1966
FuR 2007, 464
MDR 2008, 29
NJW-RR 2008, 84
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 213/04
AG Sinsheim, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 21/03

Ausgleichspflicht eines Ehegatten hinsichtlich durch Kindererziehungszeiten erworbene Rentenanwartschaften

BGH, Beschluß vom 11.09.2007 - Aktenzeichen XII ZB 262/04

DRsp Nr. 2007/19114

Ausgleichspflicht eines Ehegatten hinsichtlich durch Kindererziehungszeiten erworbene Rentenanwartschaften

»Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15. März 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22. Oktober 1965) betreut wird.

In der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich von 160,92 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.