I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15. März 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22. Oktober 1965) betreut wird.
In der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich von 160,92 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
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