BFH - Urteil vom 08.03.2006
IX R 78/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2, 3 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 762
BFH/NV 2006, 1013
BFHE 212, 514
BStBl II 2006, 448
DB 2006, 703
DStRE 2006, 458
FamRZ 2006, 622
NJW 2006, 1840
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1769/99

Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit zusammenhängende Schuldzinsen als sofort abziehbare Werbungskosten

BFH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen IX R 78/01

DRsp Nr. 2006/7654

Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit zusammenhängende Schuldzinsen als sofort abziehbare Werbungskosten

»1. Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00). 2. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2, 3 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Gegenleistung für den Verzicht seiner früheren Ehefrau auf den Versorgungsausgleich sowie damit zusammenhängende Darlehenszinsen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.