FG Hessen - Urteil vom 21.02.2008
13 K 1754/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1366

Ausgleichszahlungen; Scheidungsfolgenvergleich; Schuldrechtliche Versorgungsausgleich - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung

FG Hessen, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 13 K 1754/07

DRsp Nr. 2008/13106

Ausgleichszahlungen; Scheidungsfolgenvergleich; Schuldrechtliche Versorgungsausgleich - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung

1. Abfindungszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. 2. 2.Versorgungsausgleichszahlungen stellen Aufwendungen zum Erwerb eines wirtschaftlich dem anderen Ehegatten gehörenden Vermögensgegenstandes (Anteil an der Versorgungsanwartschaft) und damit Anschaffungskosten für die zum Ausgleich verpflichtende verbleibende Versorgungsanwartschaft dar, die nach den Grundsätzen über die Anschaffung (auch dringender) Vermögenswerte steuerlich nicht - auch nicht im Wege der AfA - abzugsfähig sind. 3. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen - soweit die Einkünfte steuerbar sind - als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbare Einkünfte aus den ausgleichsberechtigten angenommen wird.