BGH - Urteil vom 28.01.2015
XII ZR 201/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1303 Abs. 2; BGB § 1758 Abs. 1; PStG § 62;
Fundstellen:
BGHZ 204, 54
DNotZ 2015, 426
FuR 2015, 479
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 50/13
AG Hameln, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 194/12

Auskunftsanspruch des mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes gegen den Reproduktionsmediziner über die Identität des Samenspenders; Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung; Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Belange; Bestehen einer Sonderverbindung als Folge des Behandlungsvertrages

BGH, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen XII ZR 201/13

DRsp Nr. 2015/9917

Auskunftsanspruch des mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes gegen den Reproduktionsmediziner über die Identität des Samenspenders; Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung; Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Belange; Bestehen einer Sonderverbindung als Folge des Behandlungsvertrages

a) Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.b) Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erforderlich, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.