BGH - Beschluss vom 08.04.2020
XII ZB 432/19
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1 und S. 4; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 300
FamRZ 2020, 1165
FuR 2020, 528
MDR 2020, 946
NJW-RR 2020, 770
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 200/16
OLG Zweibrücken, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 43/19

Auskunftserteilung auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten hinsichtlich Verhandlung und Entscheidung nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch in erster Instanz; Antragen auf Auskunft in der Beschwerdeinstanz des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 432/19

DRsp Nr. 2020/7480

Auskunftserteilung auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten hinsichtlich Verhandlung und Entscheidung nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch in erster Instanz; Antragen auf Auskunft in der Beschwerdeinstanz des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten

Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. August 2019 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 1 und S. 4; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in der Folgesache Zugewinnausgleich.