BayObLG - Beschluß vom 14.02.1996
1Z BR 182/95
Normen:
BGB § 1634 Abs. 3, § 1711 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1996, 45
BayObLGZ 1996, 30
DAVorm 1996, 387
DAVorm 1996, 899
EzFamR aktuell 1996, 155
FGPrax 1996, 101
FamRZ 1996, 813
NJW-RR 1996, 966
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Dillingen,

Auskunftsrecht eines nichtehelichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

BayObLG, Beschluß vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 182/95

DRsp Nr. 1996/22809

Auskunftsrecht eines nichtehelichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

1. Der nichteheliche Vater eines minderjährigen Kindes kann nach § 1711 Abs. 3 i. V. m. § 1634 Abs. 3 S. 1 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. § 1634 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet die personensorgeberechtigte Mutter zu einer solchen Auskunft, wenn ein berechtigtes Interesse des Vaters besteht und die Erteilung der Auskunft mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Dieses Auskunftsrecht soll zum Ausgleich dafür dienen, daß der persönliche Umgang des nicht sorgeberechtigten Vaters aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. 2. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Auskunftsverlangen kann nur durchgreifen, wenn er von Tatsachen getragen wird, die über das bloße Geltendmachen des gesetzlichen Anspruchs hinausgehen. 3. Umfang und Inhalt des Berichts bestimmt im einzelnen die sorgeberechtigte Mutter in eigener Verantwortung.

»Zum berechtigten Interesse des nichtehelichen Vaters an der Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und zu den Grenzen der Auskunfterteilung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 361).«

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 3, § 1711 Abs. 3 ;

Gründe: