VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.08.2007
11 S 995/07
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; GG Art. 6 ; EGBGB Art. 13 ; AuslG § 17 Abs. 1 ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EheG § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 787
NJW 2007, 3453
ZAR 2008, 70
Vorinstanzen:
VG Freiburg - 5 K 2170/06 - 04.04.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis: Doppelehe; Mehrehe; Bigamie; Aufenthaltsrecht; Familiennachzug

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 11 S 995/07

DRsp Nr. 2008/8346

Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis: Doppelehe; Mehrehe; Bigamie; Aufenthaltsrecht; Familiennachzug

»Aus einer in Deutschland verbotenen Doppelehe kann kein Aufenthaltsrecht im Wege des Familiennachzuges hergeleitet werden.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; GG Art. 6 ; EGBGB Art. 13 ; AuslG § 17 Abs. 1 ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; EheG § 23 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.04.2007, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.11.2006 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.