Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn bei summarischer Prüfung der von dem Antragsteller dargelegten Gründe kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerhaft entschieden hat.
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