OVG Niedersachsen, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 69/07
VG Hannover, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 3691/03
Ausländerrecht: Rechtliche Bedeutung einer von einer obersten Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffenen Bleiberechtsregelung; Rechtliche Bedeutung einer vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 (AuslG 1990) getroffenen Bleiberechtsregelung; Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als strikter Versagungsgrund im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen; Positive Integrationsprognose i.S.d. § 104a Abs. 2 AufenthG bei einer Verurteilung zu einer Strafe in Höhe der doppelten Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG; Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG durch eine Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers; Maßgebliche Prüfungsaspekte i.R.d. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers
BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 1 C 40.07
DRsp Nr. 2009/8177
Ausländerrecht: Rechtliche Bedeutung einer von einer obersten Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffenen Bleiberechtsregelung; Rechtliche Bedeutung einer vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 (AuslG 1990) getroffenen Bleiberechtsregelung; Altfallregelung des § 104a Abs. 1Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als strikter Versagungsgrund im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen; Positive Integrationsprognose i.S.d. § 104a Abs. 2AufenthG bei einer Verurteilung zu einer Strafe in Höhe der doppelten Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6AufenthG; Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG durch eine Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers; Maßgebliche Prüfungsaspekte i.R.d. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers
1. Einer Bleiberechtsregelung, die eine oberste Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffen hat, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, wenn das zwingend erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nicht hergestellt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies gilt auch für Regelungen, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 getroffen worden sind.
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