BayObLG - Beschluss vom 18.10.2000
3Z BR 314/00
Normen:
BGB § 256, § 1835 Abs. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 106/00 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1289/92

Auslagen des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 314/00

DRsp Nr. 2000/10016

Auslagen des Betreuers

»Der Auslagenersatz des Betreuers ist mit 4 % zu verzinsen.«

Normenkette:

BGB § 256, § 1835 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 9.5.1997 eine Berufsbetreuerin. Diese beantragte am 17.5.2000 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 23.6.1999 bis 10.5.2000 aus der Staatskasse u.a. Ersatz ihrer Auslagen in Höhe von 149,77 DM nebst 4% Zinsen ab Rechnungsstellung zu bewilligen. Das Amtsgericht setzte am 18.7.2000 die Auslagen in beantragter Höhe fest, wies aber den Antrag auf Verzinsung zurück. Auf die vom Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde der Betreuerin änderte das Landgericht mit Beschluss vom 4.9.2000 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass die Auslagen der Betreuerin "ab Rechnungsstellung mit 4% zu verzinsen" seien. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Anspruch des Betreuers auf Ersatz von Aufwendungen ergebe sich aus §§ 1908i Abs. 1, Satz 1, 1835 BGB. Dieser privatrechtliche Anspruch (§ 679 BGB) sei gemäß §§ 256, 246 BGB in Höhe von mindestens 4% zu verzinsen

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.