Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Regensburg wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 10.12.2012 aufgehoben, soweit die außergerichtlichen Auslagen der Eltern der Staatskasse auferlegt wurden.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die den Eltern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg zurückverwiesen.
3.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
4.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 448,04 EUR festgesetzt.
I.
Mit Schreiben vom 20.09.2012 hat sich das Stadtjugendamt R... wegen der Anordnung familiengerichtlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB für den am ... 1998 geborenen M., insbesondere von Geboten nach § 1666 Abs. 3 Satz 1 BGB, an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg gewandt und "empfohlen", eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Recht auf Antragstellung von Sozialleistungen" anzuordnen.
Die anwaltlich vertretenen Eltern des Jungen sind dem entgegengetreten.
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