OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2015
11-11 WF 90/15
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 57/15

Auslagenentscheidung nach Antragsrücknahme im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 11-11 WF 90/15

DRsp Nr. 2015/13325

Auslagenentscheidung nach Antragsrücknahme im familiengerichtlichen Verfahren

1. Nach Rücknahme des Antrags ist im familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu entscheiden. 2. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, führt nicht notwendig dazu, dass ihm die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen sind. Vorrangig ist vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist. 3. Sind keine Umstände dafür gegeben, abweichend von dem Grundsatz der Zurückhaltung in Familiensachen die Verfahrenskosten dem Antragsteller allein aufzuerlegen, so sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben und eine Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Detmold vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf bis 1500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.