BayObLG - Beschluß vom 30.09.1996
1Z BR 42/96
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2269, § 1923 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 51
FamRZ 1997, 249
NJW-RR 1997, 329
ZEV 1996, 470
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2644/95
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 350/93

Auslegung der Formulierung gleichzeitiger Tod in einem gemeinschaftlichen Testament

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 42/96

DRsp Nr. 1996/30423

Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament

»Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine letztwillige Verfügung für den Fall ihres "gleichzeitigen Todes" getroffen, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie nur den Ausnahmefall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes beider regeln wollten, oder ob die letztwillige Verfügung nach dem Willen der Testierenden auch für andere Fallgestaltungen (hier: Selbsttötung beider Ehegatten und Eintritt des Todes im Abstand von 30 Minuten) gelten sollte.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2269, § 1923 Abs. 1 ;

Gründe:

Der 85jährige Erblasser und seine 66jährige Ehefrau sind durch Selbsttötung aus dem Leben geschieden. Ihre Ehe war kinderlos geblieben. Der Ehemann hatte aus erster Ehe zwei Töchter, die Beteiligte zu 1 und die vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 2.