BayObLG - Beschluß vom 30.09.1996
1Z BR 104/96
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2269 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 389
NJW-RR 1997, 327
ZEV 1996, 472
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5147/95
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI (1324/94

Auslegung der Formulierung sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren und wir beide mit dem Tod abgehen in einem gemeinschaftlichen Testament

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 104/96

DRsp Nr. 1996/30422

Auslegung der Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren und wir beide mit dem Tod abgehen" in einem gemeinschaftlichen Testament

»Zur Auslegung der in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren und wir beide mit dem Tod abgehen".«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2269 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin war kinderlos. Ihr (zweiter) Ehemann ist im Jahr 1991 vorverstorben. Dessen Nichte und Großnichte sind die Beteiligte zu 1 und deren Tochter, die Beteiligte zu 2; beide leben in Argentinien. Als gesetzliche Erben kommen die Beteiligten zu 3 bis 30 in Betracht. Die Beteiligten zu 3 bis 25 sind Abkömmlinge der Eltern des Vaters der Erblasserin, die Beteiligten zu 26 bis 30 Abkömmlinge ihrer Großeltern mütterlicherseits.

Die Erblasserin hat durch privatschriftliches Testament vom 20.10.1962 ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt sowie bestimmt, ihr Bruder (der ohne Abkömmlinge vor der Erblasserin verstorben ist) und dessen Ehefrau seien enterbt. Außerdem hat die Erblasserin ein von ihrem Ehemann eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück vom 9.9.1976 mit unterschrieben. Es trägt die Überschrift:

Zusatz zu unserem Schreiben vom 20. Oktober 1962

"Mein letzter Wille"

und lautet: