OLG Koblenz - Beschluss vom 15.11.2007
14 W 789/07
Normen:
GKG -KV Nr. 1210, Nr. 1211; BGB § 133 § 157 § 779 ; ZPO § 344 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 92
MDR 2008, 112
OLGReport-Koblenz 2008, 247
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 493/06

Auslegung der Übernahme der Kosten der Säumnis in einem Prozessvergleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 14 W 789/07

DRsp Nr. 2008/23765

Auslegung der Übernahme der Kosten der Säumnis in einem Prozessvergleich

»War der Beklagte in einem Termin säumig, ist eine spätere Vergleichsvereinbarung, wonach er verpflichtet bleibt, die Kosten der Säumnis zu tragen, nicht dahin auszulegen, dass ihm sämtliche Gerichtskosten zur Last fallen, die darauf zurückgehen, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr (1211 Nr. 3 KV zum GKG) wegen des Versäumnisurteils ausscheidet (Abgrenzung zu KG - 1 W 105/06 - 10.7.2006, KGReport Berlin 2006, 924).«

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1210, Nr. 1211; BGB § 133 § 157 § 779 ; ZPO § 344 ;

Gründe:

Nachdem der Beklagte im ersten Gerichtstermin säumig geblieben war, schlossen die Parteien einen Vergleich. Dessen Kostenregelung lautet wie folgt:

"Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Ausgenommen sind die Säumniskosten, die der Beklagte trägt."

Die Klägerin meint, neben den reinen Säumniskosten müssten gegen den Beklagten auch 5/6 der Gerichtsgebühren festgesetzt werden. Ohne die Säumnis hätte der Vergleich nämlich bewirkt, dass der gerichtliche Gebührensatz von 3,0 (1210 KV zum GKG) auf 1,0 reduziert worden wäre (1211 Nr. 3 KV zum GKG). Nur wegen des vorausgegangenen Versäumnisurteils sei die Gebührenermäßigung nicht eingetreten. Mithin handele es sich bei den Mehrkosten von 2/3 um Kosten der Säumnis.