Nachdem der Beklagte im ersten Gerichtstermin säumig geblieben war, schlossen die Parteien einen Vergleich. Dessen Kostenregelung lautet wie folgt:
"Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Ausgenommen sind die Säumniskosten, die der Beklagte trägt."
Die Klägerin meint, neben den reinen Säumniskosten müssten gegen den Beklagten auch 5/6 der Gerichtsgebühren festgesetzt werden. Ohne die Säumnis hätte der Vergleich nämlich bewirkt, dass der gerichtliche Gebührensatz von 3,0 (1210 KV zum GKG) auf 1,0 reduziert worden wäre (1211 Nr. 3 KV zum GKG). Nur wegen des vorausgegangenen Versäumnisurteils sei die Gebührenermäßigung nicht eingetreten. Mithin handele es sich bei den Mehrkosten von 2/3 um Kosten der Säumnis.
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