BGH - Beschluss vom 28.04.2015
3 StR 532/14
Normen:
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 7; StGB § 120 Abs. 4; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 174a Abs. 1; SGB VIII § 34 Abs. 1; BGB § 1773;
Fundstellen:
BGHSt 60, 233
FamRZ 2015, 1795
NStZ 2016, 94
NStZ-RR 2015, 361
StV 2017, 38

Auslegung der Verwahrung eines Minderjährigen auf behördliche Anordnung bzgl. Aufenthalts in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung (hier: sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen)

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 3 StR 532/14

DRsp Nr. 2015/13974

Auslegung der Verwahrung eines Minderjährigen auf behördliche Anordnung bzgl. Aufenthalts in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung (hier: sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen)

Ein Minderjähriger wird grundsätzlich nicht im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB auf behördliche Anordnung verwahrt, wenn er sich in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung befindet, wie sie § 34 SGB VIII vorsieht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2014

a)

im Schuldspruch

aa)

in den Fällen II. 2. Taten 2 und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist;

bb)

in den Fällen II. 3. Taten 27, 28, 30 bis 53 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 26 Fällen schuldig ist;

b)

im Übrigen aufgehoben

aa)

und der Angeklagte freigesprochen, soweit er in den Fällen II. 2. Taten 4 bis 26 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

bb) 2.