Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2014
a)im Schuldspruch
aa)in den Fällen II. 2. Taten 2 und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist;
bb)in den Fällen II. 3. Taten 27, 28, 30 bis 53 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 26 Fällen schuldig ist;
b)im Übrigen aufgehoben
aa)und der Angeklagte freigesprochen, soweit er in den Fällen II. 2. Taten 4 bis 26 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
bb) 2.
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