BGH - Beschluß vom 30.04.2003
V ZB 71/02
Normen:
ZPO § 524 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1356
BGHReport 2003, 900
FamRZ 2003, 1465
VersR 2004, 801
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

Auslegung einer selbständigen Anschlussberufung

BGH, Beschluß vom 30.04.2003 - Aktenzeichen V ZB 71/02

DRsp Nr. 2003/8354

Auslegung einer "selbständigen Anschlussberufung"

»a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO). b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung. c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 524 ;

Gründe:

I. Gegen das beiden Parteien am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte am 9. August 2002 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 zurückgenommen hat.

Mit Schriftsatz vom 16. August, per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, und zugleich "selbständige Anschlußberufung" mit der Ankündigung eingelegt, daß Anträge hierzu innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt würden. Vor Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist haben sie das Rechtsmittel begründet.