BGH - Urteil vom 19.02.2003
XII ZR 19/01
Normen:
BGB §§ 779 1361 1601 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 606
FuR 2003, 261
MDR 2003, 812
NJ 2003, 479
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Meißen,

Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung; Berechnung des Einkommens eines Selbständigen

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen XII ZR 19/01

DRsp Nr. 2003/6041

Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung; Berechnung des Einkommens eines Selbständigen

»a) Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über Trennungs- und Kindesunterhalt. b) Zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerlichen (Sonder-)Abschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb).«

Normenkette:

BGB §§ 779 1361 1601 ff. ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten für sich Trennungsunterhalt und in Prozeßstandschaft Kindesunterhalt geltend.

Die Parteien, die am 18. November 1982 geheiratet haben, leben seit dem 20. März 1996 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Albert, geboren am 9. März 1983, Moritz, geboren am 7. September 1989, Auguste, geboren am 14. Dezember 1990 und Lorenz, geboren am 24. März 1996, hervorgegangen. Die Kinder leben mit Ausnahme von Albert, der seit spätestens 1. März 1998 beim Beklagten wohnt, bei ihrer Mutter. Die Klägerin ist im wesentlichen ohne Einkünfte. Der Beklagte betreibt eine Baumschule.