KG - Beschluss vom 30.11.2010
1 W 93/10
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1897; BGB § 1908b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 673
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 273/09
AG Tempelhof/Kreuzberg - 52 XVII W 1242,

Auslegung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung

KG, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 1 W 93/10

DRsp Nr. 2010/21000

Auslegung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung

Zur Auslegung eines auf die Aufhebung einer Betreuung gerichteten Antrags als Beschwerde gegen die Betreuerbestellung.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2010 - 87 T 273/09 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1896; BGB § 1897; BGB § 1908b;

Gründe:

I. Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 29. Januar 2009 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise "Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden" mit einer siebenjährigen Überprüfungsfrist.

Am 10. März 2009 beantragte der Beteiligte zu 2, der Ehemann der Betroffenen, die Betreuung wieder aufzuheben bzw. ihm die Betreuung zu übertragen. Er habe den Antrag nicht vorher stellen können, da er vom 25. Januar bis 24. Februar 2009 in Urlaub gewesen sei. Mit Beschluss vom 10. August 2009 wies das Vormundschaftsgericht diesen Antrag zurück.