OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2015
5 UF 36/15
Normen:
§§ 17, 18, Abs. 3 S. 3, 42, 63, 64 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 107/14

Auslegung eines Berichtigungsantrags als Beschwerde im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 5 UF 36/15

DRsp Nr. 2015/10303

Auslegung eines Berichtigungsantrags als Beschwerde im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Ein (ausdrücklicher) Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG kann nicht als Beschwerde (§ 64 Abs. 2 S. 3 FamFG) ausgelegt oder umgedeutet werden. Keine Verlängerung der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) durch tatsächliches Verhalten der Geschäftsstelle oder des Gerichts. Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 S. 3 FamFG), wenn durch gerichtlichen Hinweis eine fristwahrende Einlegung der Beschwerde objektiv möglich war.

Tenor

Die Beschwerde der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V. gegen den am 22.01.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Iserlohn (153 F 107/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V.auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§§ 17, 18, Abs. 3 S. 3, 42, 63, 64 FamFG;

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten hatten am ##.##.1999 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom ##.##.2014 die Scheidung. Der Antrag ist dem Antragsgegner am 16.09.2014 zugestellt worden.