Die Beschwerde der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V. gegen den am 22.01.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Iserlohn (153 F 107/14) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V.auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die beteiligten Ehegatten hatten am ##.##.1999 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom ##.##.2014 die Scheidung. Der Antrag ist dem Antragsgegner am 16.09.2014 zugestellt worden.
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