OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.2010
II-7 UF 69/10
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2;

Auslegung eines Ehevertrages;Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Begriff des eheähnlichen Zusammenlebens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen II-7 UF 69/10

DRsp Nr. 2011/12854

Auslegung eines Ehevertrages;Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Begriff des eheähnlichen Zusammenlebens

1. Haben die Parteien eines Ehevertrages vereinbart, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau entfällt, wenn sie mit einem neuen Partner länger als drei Jahre eheähnlich zusammen lebt, so ist der Begriff des eheähnlichen Zusammenlebens in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulegen (z.B. BGH - XII ZR 284/99 - 24.10.2001). 2. Von einer eheähnlichen Partnerschaft, die zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, ist auszugehen, wenn die Partner nicht nur gemeinsam Urlaube und die Freizeit verbringen, sondern durch regelmäßige Teilnahme an Familienfeiern und gemeinsame Auftritte bei offiziellen und offiziösen Veranstaltungen wie etwa der Teilnahme am Abiturball eines Kindes das Bild einer verfestigten eheähnlichen Partnerschaft bieten.

Tenor

hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., die Richterin am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Oberlandesgericht E.

am 13. September 2010

b e s c h l o s s e n :

I.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.700 € festgesetzt.

II.

Zur Vorbereitung des Verhandlungstermins werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2;