I. Der im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Seine Ehefrau ist im Jahr 1975 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist ihre Schwester. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind Kinder, die Beteiligten zu 5 und 6 Enkel einer weiteren Schwester M. der Ehefrau.
Der Erblasser hat zusammen mit seiner Ehefrau zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet, die jeweils das Datum des 4.11.1961 tragen und vom Erblasser eigenhändig geschrieben sowie von beiden Ehegatten unterzeichnet worden sind. Die beiden Schriftstücke sind im wesentlichen inhaltsgleich und weisen nur hinsichtlich der Anordnungen zur Testamentsvollstreckung Unterschiede auf. Die Erbfolgeregelung lautet jeweils:
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