BayObLG - Beschluß vom 10.01.1996
1Z BR 112/95
Normen:
BGB § 2094 Abs. 1 S. 1, § 2108 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1996, 35
ErbPrax 1996 Nr. 73
FamRZ 1996, 1240
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,
AG Ingolstadt,

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 112/95

DRsp Nr. 1996/22820

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

»1. Zum Verhältnis zwischen der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft und deren Anwachsung bei den Mitnacherben. 2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die testierenden Ehegatten eine Schwester der Ehefrau als Vorerbin und die Kinder ihrer anderen Schwester als Mitnacherben eingesetzt haben, wenn ein Mitnacherbe in der Zeit zwischen Erbfall und Nacherbfall stirbt und von seinen Abkömmlingen beerbt wird.«

Normenkette:

BGB § 2094 Abs. 1 S. 1, § 2108 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Seine Ehefrau ist im Jahr 1975 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist ihre Schwester. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind Kinder, die Beteiligten zu 5 und 6 Enkel einer weiteren Schwester M. der Ehefrau.

Der Erblasser hat zusammen mit seiner Ehefrau zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet, die jeweils das Datum des 4.11.1961 tragen und vom Erblasser eigenhändig geschrieben sowie von beiden Ehegatten unterzeichnet worden sind. Die beiden Schriftstücke sind im wesentlichen inhaltsgleich und weisen nur hinsichtlich der Anordnungen zur Testamentsvollstreckung Unterschiede auf. Die Erbfolgeregelung lautet jeweils: