BayObLG - Beschluß vom 22.04.1996
1Z BR 97/95
Normen:
BGB § 133, § 2087, § 2200, § 2269, § 2361, § 2363 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)296Nr. 4
FamRZ 1996, 1502
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2488/94
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1367/92

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 97/95

DRsp Nr. 1996/28619

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

»1. Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, das für den Todesfall des Zuletztversterbenden neben Verfügungen beider Ehegatten über gemeinschaftliches (Geld)vermögen auch eine einseitige Verfügung der Ehefrau über das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück enthält. 2. Hat der Erblasser ein aus seinem Familienbesitz stammendes Grundstück, das im wesentlichen seinen Nachlaß ausmacht, in einem gemeinschaftlichen Testament zuerst seinem Ehegatten zugewendet und außerdem verfügt, daß es nach dessen Tod an eine bestimmte Person aus seinem Familienstamm übergehen soll, so kann darin die Anordnung einer Nacherbfolge gesehen werden. 3. Enthält das gemeinschaftliche Testament neben Verfügungen beider Ehegatten über gemeinschaftliches Vermögen auch die einseitige Verfügung eines der Ehegatten über einen ihm allein gehörenden Gegenstand, so muß bei der Auslegung in erster Linie auf den Willen gerade des Erblassers abgestellt werden, um dessen testamentarische Verfügung es geht. 4. Zum Geschäftswert der Nacherbfolge.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2087, § 2200, § 2269, § 2361, § 2363 ; KostO § 30 ;

Gründe: