OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.01.1994
16 UF 216/93
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1 § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)285b (Ls)
FamRZ 1994, 1118
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 05.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen F 70/93

Auslegung eines Unterhaltsvergleichs - Teilweise Anrechnung des Nettoarbeitslohns

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 16 UF 216/93

DRsp Nr. 1995/2491

Auslegung eines Unterhaltsvergleichs - Teilweise Anrechnung des Nettoarbeitslohns

»1. Wurde der nacheheliche Unterhalt in einem Vergleich geregelt, in dem bestimmt ist, daß ein - etwaiger - Nettoarbeitslohn des Unterhaltsberechtigten nur teilweise anzurechnen ist, so werden berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltsberechtigten im allgemeinen nicht abgesetzt werden können.«2.Nettoeinkommen ist der Betrag, den der Arbeitgeber nach Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die er jeweils anderweitig - an das Finanzamt und an den Sozialversicherungsträger - abführt, dem Arbeitnehmer überweist. Daß der Arbeitnehmer möglicherweise je nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter Umständen ganz erhebliche Fahrtkosten hat, wirkt sich auf die Höhe des Nettoeinkommens im Sinne des vom Arbeitgeber überwiesenen Lohnes nicht aus.3. Zwar wird im Unterhaltsrecht die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im allgemeinen auch unter Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen vorgenommen. Dabei handelt es sich dann jedoch nicht mehr um das Nettoeinkommen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, sondern um ein bereinigtes Nettoeinkommen.