BayObLG - Beschluß vom 19.04.2000
1Z BR 130/99
Normen:
BGB § 133, § 2065, § 2072, § 2084 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1174
ZEV 2001, 22
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3483/99
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 14410/93

Auslegung einesTestaments

BayObLG, Beschluß vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 130/99

DRsp Nr. 2000/4882

Auslegung einesTestaments

»Zur Testamentsauslegung, wenn die Erblasserin über ihren gesamten Nachlaß verfügt, mehreren Einzelpersonen bestimmte Geldbeträge, ihr Hausgrundstück aber "einem Heim für körperbehinderte Kinder in München" zugedacht hat.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2065, § 2072, § 2084 ;

Gründe:

I.

Die 1993 im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihre einzige Tochter war 1983 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ist der Schwiegersohn der Erblasserin, die Beteiligte zu 1 ist eine Nichte des Ehemannes der Erblasserin. Als gesetzliche Erben kommen die Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin (Beteiligte zu 3 bis 13) in Betracht.

Die Erblasserin hat am 1.3.1991 ein handschriftliches Testament errichtet. Es lautet wie folgt:

Der Nachlaß soll wie folgt aufgeteilt werden: Erben soll meine Nichte (Beteiligte zu 1) 50000 DM sowie ihre beiden leiblichen Kinder... je 40000 DM...

Ebenfalls soll meine Nichte all meinen Schmuck, das Silberbesteck, Kleidung und Diverses für das sie Verwendung findet bekommen.

Mein Schwiegersohn (Beteiligter zu 2)... hat bereits sein ihm zustehenden Erbanteil 1987 erhalten. Er soll aber trotzdem 30000 DM bekommen...

Außerdem 10000 DM zur Grabpflege. Seine kleine Tochter... soll ebenfalls 30000 DM bekommen... ... Alle musik. geräte:... gehören... (Beteiligter zu 2).