BayObLG - Beschluß vom 21.05.1996
1Z BR 49/96
Normen:
BGB § 133, § 2087, § 2258 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)295Nr. 3
FamRZ 1997, 247
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2488/95
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1024/94

Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

BayObLG, Beschluß vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 49/96

DRsp Nr. 1996/28580

Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

»Ist der letzte Wille des Erblassers in mehreren zu verschiedenen Zeitpunkten errichteten wirksamen Testamenten enthalten, die sich nach der Vorstellung des Erblassers ergänzen sollen, so bilden diese Testamente in ihrer Gesamtheit die Erklärung des Erblasserwillen soweit nicht Verfügungen in einem späteren Testament mit solchen in einem früheren Testament in Widerspruch stehen. Ob und welche Rechte bestimmten Personen am Nachlaß zustehen, ist dann aufgrund des Inhalts sämtlicher Testamente zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2087, § 2258 ;

Gründe:

Der im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasser war seit 1966 in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligte zu 2 ist seine Tochter aus erster Ehe und sein einziges Kind. Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht der Nachlaß im wesentlichen aus einem Sparguthaben bei der Postbank über 6.103 DM, einem weiteren Sparguthaben bei einer Raiffeisenbank über 619, 75 DM sowie persönlicher Habe ohne erheblichen Wert. Die Beteiligten streiten darum, ob drei Bilder, die sich seit Dezember 1992 im Besitz der Beteiligten zu 2 befinden und nach einem Gutachten einen Wert von ca. 17.500 DM haben, in den Nachlaß fallen.