BGH - Beschluß vom 07.10.1987
IVb ZB 126/84
Normen:
BGB § 1587a Abs. 6 Hs. 2; BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 Ruhensberechnung 1
BGHR BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 1 Ruhensberechnung 1
BGHR ZPO § 621e Abs. 1 Versorgungsausgleich 1
MDR 1988, 211
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Bruchsal,

Ausscheiden des auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhenden Rententeils in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Teilanfechtung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 07.10.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 126/84

DRsp Nr. 1994/4252

Ausscheiden des auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhenden Rententeils in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Teilanfechtung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

»a) Zur Bestimmung des Rententeils, der auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruht und deshalb bei der Ruhensberechnung im Rahmen der Ermittlung des in den Versorgungsausgleich fallenden Wertes einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung außer Ansatz bleibt (hier: Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). b) Zur Teilanfechtung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 6 Hs. 2; BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 25. August 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Januar 1983 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.