BayObLG - Beschluß vom 02.03.2000
2Z BR 144/99
Normen:
GBO § 22 Abs. 1, § 51 ; BGB § 2069, § 2096, § 2142 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1391
Rpfleger 2000, 324
ZEV 2000, 274
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2945/97 ,
AG - Grundbuchamt - Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen,

Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben

BayObLG, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 144/99

DRsp Nr. 2000/2909

Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben

»1. Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk kann wegen Unrichtigkeit gelöscht werden, wenn der Nacherbfall nicht oder nicht mehr eintreten kann.2. Schlägt ein als Nacherbe berufener Abkömmling des Erblassers die Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifel auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein anderslautender tatsächlicher oder hypothetischer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Im Hinblick darauf erforderliche Ermittlungen sind dem Grundbuchamt verwehrt.«

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1, § 51 ; BGB § 2069, § 2096, § 2142 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, waren als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Ehegatten schlossen am 5.1.1994 einen Erbvertrag. In Abschnitt 3 stellten sie fest, ihr wesentliches Vermögen bestehe aus dem ihnen je zur Hälfte gehörenden Anwesen; der Ehemann habe darüber hinaus weiteres Geldvermögen. Abschnitt 4 lautet:

1) a) Sterbe ich, der Ehemann, als erster, so ist meine Ehefrau meine Vorerbin, die von keinerlei Beschränkungen befreit ist (unbefreite Vorerbin).