OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.06.1994
3 UF 47/91
Normen:
BGB § 1587c ;
Fundstellen:
DRsp I(166)324b
FamRZ 1995, 299

Ausschließung oder Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 - 3 nach Tod einer Partei

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 3 UF 47/91

DRsp Nr. 1995/6951

Ausschließung oder Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 - 3 nach Tod einer Partei

1. Verstirbt eine Partei nach der Scheidung, aber vor Abschluß des abgetrennten Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs, so kommt eine Ausschließung oder Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 - 3 BGB zu Lasten der überlebenden Partei nicht mehr in Betracht, da berechtigte Belange der Erben bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berührt werden.2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die überlebende Partei noch Schulden zu tragen hat, die im Innenverhältnis teilweise vom verstorbenen Ehepartner abzudecken waren und die wegen der Überschuldung des Nachlasses nunmehr in vollem Umfang von der überlebenden Partei beglichen werden müssen.

Normenkette:

BGB § 1587c ;
Fundstellen
DRsp I(166)324b
FamRZ 1995, 299