VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2022
12 S 1330/20
Normen:
UVG § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 und S. 2; SGB II § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15629/17

Ausschluss der Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei Erhalt von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 12 S 1330/20

DRsp Nr. 2022/17533

Ausschluss der Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei Erhalt von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen

Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UVG, wie sie sich aus der Entstehungsgeschichte der zum 01.07.2017 neu eingeführten Regelung ergeben, gebieten eine einschränkende Auslegung des Leistungsbegriffs dahingehend, dass das Kind auch dann keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG bezieht, wenn es Leistungen als Darlehen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 42a SGB II erhält.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.05.2019 - 8 K 15629/17 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der gesetzlichen Höhe vom 01.08.2017 bis zum 13.10.2017 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 und S. 2; SGB II § 9 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem () bei einem Bezug von Leistungen nach dem auf Darlehensbasis ausgeschlossen ist.