BGH - Beschluss vom 22.04.2020
XII ZB 477/19
Normen:
StPO § 52 Abs. 2 S. 2; BGB § 1796 Abs. 2; BGB § 1909; FamFG § 158;
Fundstellen:
FamRB 2020, 316
FamRZ 2020, 1197
FuR 2020, 530
MDR 2020, 1185
NStZ-RR 2022, 166
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 884 F 19/19
OLG Hamburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 31/19

Ausschluss der Eltern als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren; Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes und der (fehlenden) Verstandesreife durch das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers

BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 477/19

DRsp Nr. 2020/7951

Ausschluss der Eltern als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren; Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes und der (fehlenden) Verstandesreife durch das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers

a) Sind die Eltern hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen, hat das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft weder die Aussagebereitschaft des Kindes noch dessen (fehlende) Verstandesreife zu prüfen.b) Im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht der persönlichen Anhörung des Kindes und auch nicht der Bestellung eines Verfahrensbeistands.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Mai 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 2 S. 2; BGB § 1796 Abs. 2; BGB § 1909; FamFG § 158;

Gründe

I.