OLG Hamburg - Beschluss vom 08.05.2019
2 WF 31/19
Normen:
StPO § 52 Abs. 2 S. 2; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 602
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 12.02.2019

Einrichtung einer ErgänzungspflegschaftNotwendige Reife des Kindes für die Wahrnehmung eines ZeugnisverweigerungsrechtsKeine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 2 WF 31/19

DRsp Nr. 2019/17362

Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft Notwendige Reife des Kindes für die Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechts Keine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft

1. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S.1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen. 2. Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können. 3. Die Frage der Verstandesreife muss von den Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden. Das Familiengericht ist an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden. 4. Unerheblich für die Einsetzung der Ergänzungspflegschaft ist, ob die betroffenen Kinder aussagebereit sind. 5. Eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft ist nicht erforderlich. Sie findet im Gesetz keine Stütze. 6. Daher ist auch weder das unter 14-Jahre alte Kind persönlich anzuhören noch ist ihm ein Verfahrensbeistand zu bestellen.