OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2019
13 UF 40/19
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 698/18

Ausschluss des Umgangs der Kindeseltern mit einem durch ein Schütteltrauma nachhaltig geschädigten Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 13 UF 40/19

DRsp Nr. 2023/7650

Ausschluss des Umgangs der Kindeseltern mit einem durch ein Schütteltrauma nachhaltig geschädigten Kind

Ein durch heftiges Schütteln des Kindes verursachtes Schütteltrauma mit Krampfanfällen, Netzhautblutungen auf beiden Augen, mehrfach lokalisierten Hirnblutungen, einem Bluterguss unter der harten Hirnhaut sowie weiteren Einblutungen an verschiedenen Stellen des Gehirns rechtfertigt den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit dem Kind für die Dauer von mehreren Jahren.

Tenor

Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 11.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gütersloh vom 10.01.2019 (16 F 698/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes R. K., geb. am 00.00.2018. Mit Urkunde vom 23.11.2017 wurde die gemeinsame Sorge beurkundet.