OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2010
2 UF 238/09
Normen:
BGB § 1611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 57/09

Ausschluss des Unterhalts wegen sittlichen Verschuldens i.S. von § 1611 Abs. 1 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 2 UF 238/09

DRsp Nr. 2011/4166

Ausschluss des Unterhalts wegen sittlichen Verschuldens i.S. von § 1611 Abs. 1 BGB

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes gegen seine Eltern wegen sittlichen Verschuldens tritt ein, wenn das Kind seine Bedürftigkeit durch übermäßigen Rauschgift- oder Alkoholkonsum selbst verursacht hat und sich weigert, sich einer erfolgversprechenden Behandlung zu unterziehen oder es nach einer solchen Behandlung die ärztlichen Anweisungen nicht beachtet und rückfällig wird.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 2. Juli 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1611 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 94 Abs. 1 SGB XII) Unterhaltsansprüche geltend, nachdem sie in der Zeit von ... 2007 bis einschließlich ... 2008 Sozialleistungen für K1, den Sohn des Beklagten, erbracht hat.