Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 2. Juli 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 94 Abs. 1 SGB XII) Unterhaltsansprüche geltend, nachdem sie in der Zeit von ... 2007 bis einschließlich ... 2008 Sozialleistungen für K1, den Sohn des Beklagten, erbracht hat.
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