Ausschluß des Unterhaltsanspruchs bei Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten in dauerhafter fester sozialer Verbindung
OLG Hamm, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 2 UF 480/89
DRsp Nr. 1995/7562
Ausschluß des Unterhaltsanspruchs bei Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten in dauerhafter fester sozialer Verbindung
1. Die Voraussetzungen für den Ausschluß oder die Beschränkung eines an sich nach § 1570BGB gegebene Unterhaltsanspruchs können auch ohne ein Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten erfüllt sein, wenn der Berechtigte mit einem Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt, so daß eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar erscheint.2. Eine feste soziale Verbindung liegt vor, wenn die Partner zwar aus hinnehmbaren Gründen von einer Eheschließung absehen, jedoch kein verständlicher Grund dafür ersichtlich ist, daß die Partner nicht auch zu einer ehegleichen ökonomischen Solidarität, also zu einer Unterhaltsgemeinschaft, gelangen, mithin gemeinsam wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird.3. Maßgebend ist das Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit, wobei auch das Bestehen jeweils eigener Wohnungen der Partner einer entsprechenden Feststellung nicht zwingend entgegensteht.
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