OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.06.2007
6 UF 83/07
Normen:
BGB § 1587c ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2007, 744
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 461/06

Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei sog. phasenverschobener Ehe [ein Ehegatte befindet sich bei Eheschließung im Ruhestand]

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 6 UF 83/07

DRsp Nr. 2007/22786

Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei sog. phasenverschobener Ehe [ein Ehegatte befindet sich bei Eheschließung im Ruhestand]

»Der Versorgungsausgleich ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil eine sog. phasenverschobene Ehe, d. h. ein Ehegatte befand sich bereits bei Eheschließung im Ruhestand, vorliegt. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, die eine zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches erforderliche grobe Unbilligkeit begründen, wie beispielsweise eine langjährige Trennungsdauer oder die Verletzung der Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen.«

Normenkette:

BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Das gem. § 629 a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 621 e ZPO als befristete Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt hat, ohne zur Frage eines Ausschlusses - wie von der Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich beantragt - Stellung zu nehmen. Dies ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass die Voraussetzung für eine Beschränkung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB nicht vorliegen.